Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsführer

Der Verein führt den Namen 1. L.E. Little Rollers CB. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Bowlingsports.

Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die
– sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
– die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots,
– Teilnahme und Durchführung von Wettkämpfen und Turnieren
verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat, zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen    des Vereins verletzt,
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand/Präsidium

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im I. Quartal, statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Sportwart.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft/Vorstandschaft) besteht aus:

a) den vertretungsberechtigten Vorständen
(Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender)
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) dem Sportwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand/das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 – Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.

Der Jugendleiter/Jugendwart wird von den Jugendvertretern gewählt.

§ 10 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilung sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kegelverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.02.2005 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.